Plenarrede vom 22. März 2012 zum Ehegattennachzug
22.03.2012
Sehr geehrter Herr Präsident!
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Schon vor meiner Wahl in den Bundestag war es mir ein wichtiges Anliegen, die Familienzusammenführung zu vereinfachen. Als Jurist habe ich diesbezüglich viele Fälle behandelt. Etliche Paare müssen über Jahre unzumutbare und unnötige Trennungen durchleben. Dies ist ein großes menschenrechtliches Problem. Unmittelbar nach meiner Wahl in den Bundestag erreichten mich viele Beschwerden wegen den restriktiven Einwanderungsregelungen beim Ehegattennachzug. Die Beschwerden erfolgen immer noch, in Form von Briefen, Anrufen und eingereichten Petitionen.
Vorab möchte ich mitteilen, dass ich für den Gesetzentwurf der SPD und den Antrag der Linkspartei eine Zustimmung empfehle. Unsere Fraktion hat bereits letztes Jahr einen Gesetzentwurf zum Ehegattennachzug eingereicht. Damit wollen wir ebenfalls die im Jahr 2007 eingeführten Verschärfungen wieder aufheben. Insbesondere geht es uns um die Aufhebung des sogenannten Spracherfordernisses sowie um die Lebensunterhaltssicherungspflicht beim Nachzug zu Deutschen.
Der Sprachnachweis wurde von der großen Koalition damit begründet, dass Sprachkurse Zwangsehen verhindern würden (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288). Belege dafür konnte die Regierung bislang nicht vorlegen.
Auch die FDP ist der Ansicht, die Regelung ist problematisch, weil sie nach der Staatsangehörigkeit des Stammberechtigten und nicht des nachziehenden Ehegatten abstellt. Darüber hinaus ist auch sie der Meinung, dass die Regelung unverhältnismäßig ist, weil der Erwerb von Sprachkenntnissen für die Ehegatten im Ausland oft unzumutbar ist (aus der Rede zum Antrag der Linken zum Ehegattennachzug, siehe Protokoll vom 20.05.2010).
Sprachen lernt man am besten dort, wo sie gesprochen werden. Der Spracherwerb in Deutschland ist viel leichter, schneller, günstiger und weniger belastend für die betroffenen Familien als im Ausland. Grundsätzlich ist die Teilnahme an Integrationskursen in Deutschland sogar seit 2005 verpflichtend und kann mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden.
Abschließend möchte ich auf drei Umsetzungsverstöße im deutschen Recht hinweisen:
1. Das Spracherfordernis beim Ehegattennachzug verstößt gegen die Familienzusammenführungs-Richtlinie. Das ergibt sich aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Chakroun sowie für assoziationsrechtberechtigte türkische Staatsangehörige aus der Entscheidung des EuGH in der Sache Toprak. Dies hat die europäische Kommission in einer Schriftlichen Stellungnahme vom Mai 2011 in dem Verfahren Imran vor dem EuGH bezüglich der dem deutschen Recht vergleichbaren niederländischen Regelung festgestellt. Die Richtlinie verbiete es den Mitgliedstaaten, Sprachtests als „Bedingung“ zu verstehen, von der das Recht auf Familienzusammenführung selbst abhängig ist.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Nur im Ausnahmefall darf nach deutschem Recht von der Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Nach der Chakroun Entscheidung darf die mangelnde Lebensunterhaltssicherung nicht zu einer Regelnachzugssperre führen. Denn Art. 17 RL 2003/86/EG fordert in allen Fällen der Ablehnung eines Antrags auf Familiennachzug eine Einzelfallabwägung.
3. Gemäß § 29 Absatz 5 AufenthG kann der Zugang zum Arbeitsmarkt für nachgezogene Ehegatten von Drittstaatsangehörigen für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eingeschränkt werden. Die Familienzusammenführungsrichtlinie berechtigt die Mitgliedstaaten Bedingungen aufzustellen, nach welchen Familienangehörige aus Drittstaaten eine Erwerbstätigkeit ausüben können. Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Familienzusammenführungsrichtlinie dürfen diese Bedingungen jedoch nur eine Frist von zwölf Monaten vorsehen, in der die Mitgliedstaaten eine Arbeitsmarktüberprüfung durchführen können, bevor sie den Familienangehörigen die uneingeschränkte Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestatten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir sollten nicht warten, bis das Bundesverfassungsgericht oder der Europäische Gerichtshof uns aufträgt, die geltenden Regelungen aufzuheben.
Vielen Dank!



